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Wie Streit vermeiden

„Vor allem will ich keinen Streit“ – Erbstreitigkeiten vermeiden – aber wie?

 

Das Schweigen / Nicht-miteinander-Reden noch zu Lebzeiten ist die „Todsünde“ im Erbrecht schlechthin. Die meisten Erbstreitigkeiten entstehen nach meiner langjährigen Erfahrung durch Mangel an Offenheit. Die Lösung:  Klarheit.

 

 Klarheit erreichen Sie in drei Schritten:

1. Sich die eigene (Rechts-) Lage klar machen.

Dafür brauchen Sie Informationen – die bekommen Sie vom Fachmann

 

2. Sich klar werden, was ich will.

Von Rechtswegen kann Ihnen da niemand reinreden – also lassen Sie es auch nicht zu.

 

3. Den anderen klar machen, was ich will und tue bzw. tun werde.

Höflich und respektvoll aber vor allem klar sein – so vermeiden Sie Erbstreitigkeiten nach Ihrem Ableben, nicht immer, aber sehr häufig.

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Rechtsirrtümer

Populäre Rechts-Irrtümer – weit verbreitet – trotzdem falsch:

Folgenschwere Irrtümer und was man tun kann.

 

1) Uns gehört doch alles gemeinsam – das ahnungslose Ehepaar

Das Problem:

Jeder behält trotz Heirat sein Eigentum und vererbt nur dieses. Nicht der Trauschein entscheidet, sondern der Eintrag im Grundbuch, Sparbuch, Giro-Konto usw.

 

Die  Lösung gibt es nicht - zu denken ist an  

a) Vollmacht über den Tod hinaus für den anderen Ehegatten

b) Gemeinsames Eigentum – das muss man aber vereinbaren. Vorteil: Dadurch nützen Sie die Freibeträge beider Ehegatten in der Erbschaftssteuer  aus. Nachteil: Im Fall einer Scheidung muss die Gemeinschaft wieder aufgelöst werden – also gleich am Anfang regeln, was bei einer  Scheidung gelten soll.

 

2) Es bleibt doch in der Familie – Wie schnell das Haus „der Familie“ Fremden gehört 

Das Problem: Das Erbrecht nimmt keine Rücksicht darauf, woher die Erbschaft stammt, ein Problem bspw. bei kinderlosen Ehepaaren: Sein Haus erbt sie und nach ihr nur ihre Verwandten.

Die  Lösung: Vor – und Nacherbschaft aber vorher Rechtsrat einholen!

 

3) Lebensversicherungen bekommen die Erben -  Die enttäuschte Ehefrau und der lachende Bruder

Das Problem: Man denkt nicht mehr dran, dass man vor der Heirat bspw. den Bruder bei der Lebensversicherung als Bezugsberechtigen angegeben hat und dann bei der Heirat eine Änderung vergessen hat. Die Bezugsberechtigung des Bruders gilt weiterhin.

Die Lösung: Mit einem Brief an die Versicherung die Bezugsberechtigung  ändern.

 

4) Wer kennt schon das Erbrecht von  Mallorca? Ungewollte Folgen eines Langzeiturlaubs.

Das Problem: Seit 2015 gilt das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthalts - auch wenn Sie  Deutscher sind! Folge: Ihr gemeinschaftliches („Berliner“-) Testament gilt im Ausland nicht. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein und das nach ausländischem Recht!

Die Lösung: Rechtsrat einholen und dann Rechtswahl treffen.

 

5 ) Für immer geregelt – Ein gemeinsames Testament bindet – aber nicht für immer 

Das können sie selbst von Juristen hören:

Das gemeinschaftliche  Testament von Eheleuten ist nach dem Tod des zuerst  Versterbenden für den Überlebenden bindend.

Das Problem: Das stimmt - aber nur bis der Überlebende nochmals heiratet und ein Beteiligter oder dessen Erben dann das Testament anficht...

Die  Lösung: Die Anfechtungsrechte für den Fall erneuter Heirat ausschließen.

 

6) „Im Notfall kann ich doch für meinem Mann / Papa sprechen“ – Es gibt keine gesetzliche „automatische“ Vollmacht, auch nicht  für Ehepartner oder Kinder

Das Problem: Wer spricht für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?

Die  Lösungen:

a) Vollmacht für Banken, Sparkassen,  Versicherungen 

b) Patientenverfügung

c) Vorsorgevollmacht

d) Demenzverfügung

 

7) „Deine Kinder sind auch meine Kinder“  - Wenn in Patchwork- Familien soziale und juristische Familie auseinander fallen.

Das Problem: Es erbt nur, wer verwandt ist, Stief- und Pflegekinder gehen leer aus  -  trotz jahrelangem  Zusammenleben in einer sozialen Familie.

Die Lösung: Rechtsrat einholen und dann ein „maßgeschneidertes“ Testament verfassen.

 

8) „Mein „Ex“ kriegt doch nix“ – wie ein längst geschiedener Partner überraschend doch  erbt

Die Probleme:

a) Das Erbrecht eines Ehegatten endet nicht schon mit der Trennung sondern erst mit Ihrem eigenen Scheidungsantrag.

b) Selbst danach erbt er;  falls  gemeinsame Kinder vor ihm kinderlos versterben.

Die  Lösung: Rechtsrat einholen und dann ein „Geschiedenen-Testament“ verfassen.

 

9) Nach 10 Jahren ist alles vorbei - wie  längst vergessene Schenkungen überraschend doch  wichtig werden:

Eine 10-Jahres-Frist gibt es - nur bei

a) der Pflichtteilsergänzung und

b) bei der Rückforderung von Geschenken,  meist durch den Sozialhilfeträger

- aber nicht für Ausgleichungen unter Kindern des Erblassers bei der Aufteilung der Erbschaft (§ 2049 ff BGB).          

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"7 Todsünden"

Auf keinen Fall – Sieben Dinge, die man unbedingt

lassen sollte!

 

1. Anweisungen für die Beerdigung ins Testament schreiben:

Ein Testament wird erst lange nach der Beerdigung eröffnet. Wünsche, Anweisungen etc.  für die Beerdigung erreichen den Adressaten dann zu spät.

 

2. Zu viel nachdenken:

Sorgen Sie vor aber machen Sie sich nicht zu viel Sorgen. Das Thema „Testament“ sollte mit 60, spätestens 70 abgeschlossen und geregelt sein. Danach sollte man sich den Lebensabend nicht damit belasten, schon gar nicht ständig am Testament herum ändern. Nur wenn etwas wirklich Gravierendes geschieht, sollten Sie ein „Update“ vornehmen.

 

3. Bereits zu Lebzeiten das gesamte Vermögen übergeben:

Man verliert seine wirtschaftliche Freiheit. Zwar kann man bei Bedarf geschenktes Vermögen zurückfordern, aber nur

- binnen 10 Jahren und

- wenn überhaupt noch was vom Geschenk da ist.

4. Sich für seine Handschrift schämen

Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist  unwirksam.

 

5. Rangrücktritte erklären

Schon einige Menschen mussten im  Alter aus ihrem „eigenen“,  schon abbezahlten Haus ausziehen. Grund: Sie hatten es den Kindern übergeben und diese hatten Schulden auf das Haus aufgenommen und konnten dann nicht mehr bezahlen.

 

Ein scheinbar harmloser „Rangrücktritt“, erklärt durch bloße Unterschriftbeglaubigung beim Notar (also ohne dessen Beratung) machte das beim Notar im Übergabevertrag sorgfältig ausgehandelte Wohnrecht nachträglich wertlos. Das Wohnrecht war nichts mehr wert, als das Haus „unter den Hammer kam“. Die Hypothek der Bank / Sparkasse hatte dadurch den ersten Rang, der alte Mensch ging leer aus. 

 

6. Es allen recht machen wollen

Denken Sie dran: Ein Erbrecht entsteht erst mit Ihrem Tod. Bis dahin sind Sie völlig frei, was Sie mit Ihrem Vermögen machen.

 

7. Heimlichkeiten:

Das Schweigen/Nicht-miteinander-Reden noch zu Lebzeiten ist die „Todsünde“ im Erbrecht schlechthin. Die meisten Erbstreitigkeiten entstehen durch Mangel an Offenheit. Die Lösung:  Klarheit.

 

1. Sich die eigene (Rechts-) Lage klar machen.

Dafür brauchen Sie Informationen – die bekommen Sie vom Fachmann

 

2. Sich klar werden, was ich will.

Von Rechtswegen kann Ihnen da niemand reinreden – also lassen Sie es auch nicht zu.

 

3. Den anderen klar machen, was ich will und tue bzw. tun werde.

Höflich und respektvoll aber vor allem klar sein – so vermeiden Sie Erbstreitigkeiten nach Ihrem Ableben, nicht immer, aber sehr häufig. Das zeigt unsere Erfahrung in vielen Erbfällen.

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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer – (k)ein Thema für Sie?! Häufig wird die Frage der Erbschaftssteuer überbewertet. Hier lohnt sich eine kurze Berechnung mit folgendem  Vergleich:

 

1) Wie hoch sind die zu vererbenden Werte?

 

2) Ab wann greift die Erbschaftssteuer überhaupt ein?

Erbschaftssteuer muss ein Erbe nur dann bezahlen, wenn der vererbte Betrag höher ist als der persönliche Freibetrag des Erben. Die Steuer wird nur aus dem den Freibetrag übersteigenden Betrag erhoben. Das vom Erblasser selbst bewohnte Haus bleibt unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es der Erbe nach dem Erbfall bewohnt.

 

Wichtig: Auch Schenkungen zu Lebzeiten unterfallen der Steuer! Aber: Nur die aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden zur Erbschaft steuerlich hinzugerechnet.

 

1) Freibeträge:

Diese belaufen sich

- beim Ehegatten auf  500.000,-- €

- bei Kindern auf          400.000,-- €

- bei Enkeln auf            200.000,-- €

- bei Eltern auf              100.000,-- €

- bei Sonstigen auf         20.000,-- €.

 

Die Freibeträge gelten

- für jeden einzelnen Erblasser (also bspw. für jedes Elternteil gesondert) und

- für jeden einzelnen Erben (die gesamte Erbschaft zusammen kann bei mehreren Erben also viel mehr wert sein als ein Freibetrag und bleibt trotzdem steuerfrei!)

 

2) Steuersatz

Übersteigt der Erbteil eines Erben seinen Freibetrag, fällt Erbschaftssteuer nur aus dem überschießenden Betrag an.

Bei normalen Vermögen beträgt der Steuersatz

- bei Ehegatten und Kindern 7 % bis 15 %

- bei Eltern und Geschwistern und deren Kindern sowie Verschwägerten 15 % bis 25 % und

- bei allen anderen von 30 % - 50 %.

 

Ergebnis:

Erbschaftssteuer ist also nur dann für Sie ein Thema, wenn Sie

- keine Kinder haben oder

- ein sehr hohes Vermögen vererben oder

- nur sehr wenige Erben etwas erhalten sollen.

 

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da.

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Elternunterhalt
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Kreditberatung

Kreditbearbeitungsgebühren: Kreditbearbeitungsgebühren sind bei Kreditverträgen rechtswidrig. Die Bankinstitute müssen Ihnen diese erstatten.

 

1) Noch immer aktuell im Kalenderjahr 2015?

Ja. Die Rückforderung ist nach Ablauf von 3 Jahren ab Kalenderjahresende der Zahlung der Kreditgebühren verjährt. Für 2012 gezahlte Gebühren haben Sie also für eine Klage noch Zeit bis zum 31.12.2015.

Auch für Kredite, die vor 2012 vergeben wurden, kann noch eine Rückerstattung für Kreditgebührenanteile verlangt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist der Kreditbetrag der tatsächlich ausgezahlte Betrag und die Bearbeitungsgebühr nur im Bruttokreditbetrag bezeichnet worden, so ist die Bearbeitungsgebühr gleichmäßig auf alle Ihre Ratenzahlungen zu verteilen, sofern nichts anderes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

 

2) Kreditbearbeitungsgebühren in "anderen Kleidern"?

Laufzeitunabhängige Entgelte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als sog. Preisnebenabrede prinzipiell unwirksam, gleichgültig, wie sie in Kreditverträgen benannt werden. Ausnahme: Disagio, das zulässig ist. Ist in Ihrem Kreditvertrag die Rede von sogenannten "laufzeitunabhängigen Individualbeiträgen", so ist noch keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung festzustellen. Es gibt Richter, die die Rückerstattung ablehnen, in jüngster Zeit haben aber auch einige Richter Klagen auf Rückerstattung stattgegeben.

 

3)  Muss der Vertrag noch laufen um Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen zu können?

Nein, das ist ohne Bedeutung. Allein entscheidend für die Frage der Verjährung ist, in welchem Jahr  die Gebühren von Ihnen bezahlt worden sind.

 

4) Zinsen?

Der BGH geht bei Kreditinstituten prinzipiell davon aus, dass diese Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaften können. Daher ist die Rückerstattung zu verzinsen, wobei aber die konkrete Berechnung der Zinsen kompliziert und aufwändig ist.

 

5) Was ist zu tun?

Fordern Sie von Bankinstituten die Erstattung der Kreditbearbeitungsgebühren unter Fristsetzung. Falls diese nicht reagiert oder nicht für Zahlung sorgt, sollten Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden, weil es um Ihr Geld geht, damit ggf. rechtzeitig die Verjährung unterbrochen werden kann. Hierfür bedarf es vor Ablauf der Verjährungsfrist der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Ein bloßes Aufforderungsschreiben reicht nicht!

Eine Rechtsschutzversicherung, die dieses Risiko abdeckt, kann für Sie eine tatkräftige Unterstützung sein.

 

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

                                              

                                              

 

 

Im Rahmen unserer Tätigkeit für die Opfer von Verkehrsunfällen bekommen wir auch immer wieder folgendes Problem zu sehen:

 

Nach schweren Unfällen fragen uns unsere Mandanten auch nach den Leistungen aus ihrer Unfallversicherung. Sie sind dann häufig negativ überrascht, wie wenig selbst bei schweren Verletzungen mit Dauerschäden dort gezahlt wird. Der Grund ist einfach:

 

Die Versicherung zahlt nur bei Invalidität, also nur dann, wenn ein  Dauerschaden vorliegt.

 

Aber auch dann zahlt die Versicherung nur einmal. Es gibt keine dauernde Leistung der Versicherung, die dem Dauerschaden entspricht.

 

Außerdem machen sich die meisten Menschen nicht klar, dass ein hoher Betrag, beispielsweise eine Versicherungssumme von 50.000,‑‑ € gar nicht so hoch ist, wenn man einen Dauerschaden erleidet.

 

Außerdem bekommt man nur einen  Prozentanteil an der Versicherungs- summe; nur in ganz schweren Fällen bekommt man mehr.

 

Ein Beispiel aus unserer Praxis:

 

Ein junger Mann (18) bekam nach einem schweren Verkehrsunfall mit Knochenbrüchen

 

  • beider Arme und

  • eines Beins,

 

die nicht völlig ausheilten, wegen der Dauerschäden aus seiner privaten Unfallversicherung10.000,-- € (20 % aus der Versicherungssumme von 50.000,--€) und dies nur einmal.

Die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung zahlte – weil es ein Unfall auf dem  Weg zur Arbeit war – auch. Dort bekam er trotz eines Monatseinkommens als Azubi von weniger als  1.000,-- € (!)

 

  • für das erste Jahr nach dem Unfall: 4.500,-- €

  • sowie dann abdem Jahrestag des Unfalls2.880,-- € im Jahr.

Rechnen Sie nach: Den Betrag von 10.000,-- € überschreiten die Zahlungen der Berufsgenossenschaft bereits am dritten Jahrestag des Unfalls. Aber auch danach bekommt er weiter jährlich 2.880,-- € so lange, wie der Schaden fortbesteht und das dürfte für den Rest seines Lebens, also für weitaus mehr als 50 Jahre, so sein. Wenn er nur 70 Jahre alt wird, wären es insgesamt 148.800,-- €.

 

Zum Vergleich: Die private Unfallversicherung zahlte einmalig 10.000,-- €, das wären  7  % (!) der Leistungen der Berufsgenossenschaft. Das war´s!

 

Bedenken Sie: Unser Mandant war noch Azubi und bekam weniger als 1.000,-- €. Als ausgelernter Arbeitnehmer hätte er deutlich mehr verdient. Dann wäre das Verhältnis der Leistung der Unfallversicherung im Vergleich zu denen der BG noch ungünstiger gewesen.

 

Der zweite wichtige Punkt bei Unfallversicherungen:

 

Schlimme Gesundheitsprobleme sind selten Folge von Unfällen, meist von Krank-heiten. Bei Krankheit oder sonst  schicksalhaft bedingter Invalidität zahlt die Unfallversicherung nichts.  Das liegt in dem „Produkt“ Unfallversicherung begründet – hier werben die Versicherer mit dem Schutz vor Unfallfolgen (und der Angst vor Unfällen), obwohl das Risiko „Unfall“ viel kleiner ist als das Risiko „Krankheit“.

 

Fazit: Eine Unfallversicherung lohnt sich – aber nur für den Versicherer.

                                                - ein gutes Geschäft für die Versicherung (aber nicht für Sie) -

 

 

 

Unfallversicherung  – ein gutes Geschäft für die Versicherung - (aber nicht für Sie)

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