Rechtsanwalt Peter Schott
Ich löse Ihre juristischen Probleme
Die Kanzlei ist geschlossen von
Freitag, den 17.05.2024 bis Donnerstag, den 23.05.2024 sowie
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Verkehrsrecht
Sie haben einen Verkehrsunfall gehabt?
Wir kümmern uns um alle Schadenspositionen ("Kleinvieh macht auch Mist"). Unsere Gebühren zahlt die Versicherung des Unfallverursachers, wenn Sie keine Schuld trifft.
Kommen Sie sofort nach dem Unfall zu uns. Auf Seiten der Haftpflichtversicherung ist ein Profi tätig. Wir schaffen Waffengleichheit.
Die Erfahrung zeigt: Anwaltlich vertretene Geschädigte bekommen regelmäßig deutlich höheren Schadenersatz als jene, die den Unfallschaden selbst regulieren.
Sind Sie verletzt?
Es steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Höhe hängt wesentlich von der Schwere der Unfallverletzung ab. Ihre Verletzung sollte unbedingt durch eine entsprechende zeitnahe medizinische Untersuchung bestätigt werden.
Ihr Auto ist kaputt?
Wir klären: Fahrzeugschaden oder sogar Totalschaden.
Die Einholung eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt ist nur bei kleineren Schäden ausreichend. Für die Beurteilung des entstandenen Schadens brauchen Sie meistens ein Sachverständigengutachten, damit nichts übersehen wird, auch nicht eine mögliche Wertminderung. Bei einem Totalschaden steht Ihnen die Erstattung der Kosten für ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeugs zu.
Umsatzsteuererstattung ohne Reparatur?
Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn Sie durch eine entsprechende Rechnung den Anfall der gesetzlichen Umsatzsteuer nachweisen können. Sonst erhalten Sie lediglich den im Gutachten ermittelten Betrag ohne Umsatzsteuer.
Mietwagenkosten oder Entschädigung für Nutzungsausfall?
Ein Mietfahrzeug während der Unfallreparatur kostet immer zunächst Ihr Geld als Mieter. Sie müssen auch Marktforschung betreiben, um den Schaden gering zu halten. Streit um die Höhe der Mietwagenkosten entsteht oft, weshalb Sie nicht immer alle Mietwagenkosten im Rahmen der Unfallregulierung ersetzt bekommen. Können Sie auf einen Mietwagen verzichten, so kann es sich für Sie lohnen, weil Ihnen dann Entschädigung für Nutzungsausfall zusteht. Hier können Sie pro Tag ab 23,00 € schon für einen Kleinwagen erhalten.
Unfallkostenpauschale
Für die "Lauferei" nach einem Verkehrsunfall erhalten Sie eine Kostenpauschale in Höhe von in der Regel 25,00 €.
Anwaltskosten
Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gehört bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu den ersatzpflichtigen Kosten. Insoweit besteht für Sie kein Kostenrisiko, auch wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Dashcam als Beweismittel?
Dashcam das ist eine Videokamera, die hinter der Frontscheibe im Auto eingesetzt wird. Das machen viele Autofahrer, in Russland noch mehr als hier, damit sie im Falle eines Unfalls oder einer Polizeikontrolle ein objektives Beweismittel haben
Bei Unfällen kann der Geschädigte schnell in Beweisnot kommen:
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Bremsspuren auf dem Asphalt fehlen - „Dank“ ABS ist das der Regelfall!
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Die Kollisionsstelle ist nicht eindeutig festzustellen, weil abgerissene Teile weit verstreut liegen, vielleicht sogar schon entfernt sind.
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Oft gibt es keine Zeugen, sondern die Unfallbeteiligten sind allein.
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Die Erinnerung vieler Zeugen ist so schlecht, dass die Aussage nichts bringt.
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Ein großer Teil der Zeugen sind gar keine – sie haben erst beim Knall zur Unfallstelle hineingeschaut – d.h. vom Unfall haben sie .
Diese Beweisnot des Geschädigten kann die Dashcam im Zivilprozess ausgleichen.
Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist im Unfallhaftpflichtprozess erlaubt. Grund: Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht verletzt werden. Bislang war die rechtliche Lage noch unklar, weil manche Gerichte deswegen solche Aufnahmen für völlig unzulässig hielten, andere nicht
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil vom 15.05.2018 (AZ: VI ZR 233/17) allgemein verbindlich die Grenzen gezogen:
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Die Bilder dürfen ohne Einverständnis der zu sehenden Personen nicht ins Internet gestellt werden oder auf andere Weise öffentlich gemacht werden, wenn die Personen erkennbar sind. Das hat ja mit Beweisnot beim Unfall gar nichts zu tun.
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Ist die Aufzeichnungszeit nur kurz, etwa 30 Sekunden, können die Bilder bei der Unfallschadenregulierung verwertet werden. Wenn die Dashcam im sog. Loop-Modus arbeitet, werden automatisch die bisherigen Daten überschrieben, wenn der Speicher voll ist und es keinen Unfall gab. Das ist erlaubt. Dauerhafte Aufzeichnungen der Aufnahmen dagegen sind verboten.
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Die Frage der Verwertbarkeit einer unzulässigen und rechtswidrigen Videoaufzeichnung als Beweis im Unfallhaftpflichtprozess muss aber jeweils im entschieden werden: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. am eigenen Bild kann also im Einzelfall wegen Beweisnot zurücktreten.
Lassen Sie sich auf solche Risiken besser gar nicht ein.
Unser Tipp: Halten Sie sich an die vom BGH aufgestellten Grundsätze. Schalten sie am besten nur den Loop-Modus ein, damit Ihnen die Unfallaufzeichnung der Dashcam vor Gericht helfen kann. Eine dauerhafte Videoaufzeichnung hilft ja sowieso wenig, weil es meist allein auf die Zeit direkt vor einem Unfall ankommt.
Wir wünschen Ihnen gute und unfallfreie Fahrt!
Hierzu noch eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als
Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess
Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.
Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.
Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.
Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 1 BDSG:
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 6b Abs. 1 BDSG:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….
§ 28 Abs. 1 BDSG:
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig…
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …
Vorinstanzen:
AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15
LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17
Karlsruhe, den 15. Mai 2018
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